| 5 | Wertungsrichter |
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| 5.1 | Lizenzierung der Wertungsrichter | ||||||||||||||||
| 5.1.1 | Grundvoraussetzungen | ||||||||||||||||
| 5.1.1.1 | Als Wertungsrichter kann nur benannt werden, wer aktiv Rollkunstlauf oder Rolltanz betrieben hat. Wertungsrichter für Rollkunstlauf müssen mindestens den Pflichttest B und den Kürtest C (bzw. Pflicht- und Kürklasse 3) nachweisen; Wertungsrichter für Rolltanz müssen den Großen Bronzetest bestanden haben. |
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| 5.1.1.2 | Als Wertungsrichter kann nur gemeldet werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Nationaler Einsatz bei Meisterschaften endet mit dem 70. Lebensjahr. |
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| 5.1.1.3 | Als Wertungsrichter kann nicht anerkannt werden, wer noch aktiv an Wettkämpfen teilnimmt. Aktive Formationsläufer können mit ihrer Wertungsrichter-Ausbildung beginnen und als LV-Wertungsrichter im Landesverband bei Sichtungslaufen, Wettbewerben und Kunstlauftests eingesetzt werden. Ein Einsatz ist nicht möglich bei Meisterschaften und Wettbewerben, bei denen Formationslaufen als Wettbewerb ausgeschrieben ist. |
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| 5.1.1.4 | Jeder Wertungsrichter muss die Amateureigenschaft besitzen. |
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| 5.1.2 | Qualifikationen Die Wertungsrichter werden nach ihrer Qualifikation in folgende Kategorien eingeteilt: |
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| 5.1.2.1 | Nationale Qualifikationen
Wertungsrichter LV und LVT werten Wettbewerbe bis einschließlich LRV-Ebene. Die Qualifikation NW bzw. NWT berechtigt zur Wertungstätigkeit bei allen nationalen Wettbewerben unterhalb der Deutschen Meisterschaft. Bei Deutschen Meisterschaften können nur Wertungsrichter mit Mindestqualifikation NM bzw. NMT amtieren. |
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| 5.1.2.2 | Internationale Qualifikation
Mit der internationalen Qualifikation B kann ein Wertungsrichter alle internationalen Wettbewerbe sowie Cadetten-, Jugend- und Junioren-Europameisterschaften werten. Für die Senioren-Europameisterschaft sowie Junioren- und Senioren-Weltmeisterschaften ist die internationale A-Lizenz erforderlich. |
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| 5.1.2.3 | Erneuerung der internationalen Lizenz Für die jährliche Erneuerung einer internationalen Lizenz durch das CIPA müssen SFr. 50,00 (zahlbar in US-Dollar) gezahlt werden. Die Wertungsrichter zahlen ihre internationalen Lizenzgebühren selbst. Die Abrechnung erfolgt über den DRIV. |
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| 5.1.3 | Lizenzvergabe, Höherqualifikation | ||||||||||||||||
| 5.1.3.1 | Meldungen der Landesverbände, Wertungsrichterliste Zum 31. Oktober eines Jahres melden die Fachwarte für Rollkunstlauf bzw. Schiedsrichterobleute der LRV die für die Wertungsrichterliste des nächsten Sportjahres vorgesehenen Personen, nach Qualifikation eingestuft, an den Schiedsrichterobmann des DRIV. Dieser stellt die Meldungen zusammen und gibt die neue Wertungsrichterliste der KK bekannt. Die aktualisierte Wertungsrichterliste wird im offiziellen Organ des DRIV auf Veranlassung des Schiedsrichterobmanns des DRIV (soweit vorhanden) veröffentlicht und den Fachwarten für Rollkunstlauf der LRV im Januar jeden Jahres bekannt gegeben. Mit Bekanntgabe an die KK sind die neuen Lizenzstufen der Wertungsrichter gültig, der Wertungseinsatz ist zum 1. Januar des neuen Jahres möglich. |
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| 5.1.3.2 | Höherqualifikation national Der Aufstieg in eine höhere Kategorie kann frühestens nach Ablauf von drei Jahren erfolgen. Ein Wertungsrichter LV (LVT) kann nur in die Kategorie NW (NWT) aufsteigen, wenn er mindestens dreimal bei LRV-Wettbewerben gewertet hat. Er muss zudem den Pflichttest A und den Kürtest B (bzw. Pflichtklasse 2 und Kürklasse 3) nachweisen. Für Rolltanz-Wertungsrichter NWT ist entweder der Große Bronzetest und Pflichttest B (bzw. Pflichtklasse 3) oder aber der Silbertest erforderlich. Nach Erfüllung dieser Bedingungen kann der Wertungsrichter zur nationalen Wertungsrichterprüfung zugelassen werden. Dazu muss der LRV (Fachwart für Kunstlauf oder Schiedsrichterobmann) den Kandidaten an den Schiedsrichterobmann des DRIV melden. Nach bestandener Prüfung erfolgt die Einstufung in die Kategorie NW bzw. NWT. Voraussetzung zum Aufstieg aus Kategorie NW (NWT) in NM (NMT) ist, dass der Wertungsrichter mindestens dreimal bei Nord- oder Süddeutschen Meisterschaften gewertet und das 45. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Vor seinem erstmaligen Einsatz bei einer Deutschen Meisterschaft muss der Wertungsrichter einen vom DRIV-Schiedsrichterobmann autorisierten Wertungsfrichterlehrgang absolvieren. |
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| 5.1.3.3 | Höherqualifikation international Internationaler Einsatz ist nur möglich nach internationaler Prüfung und Lizenzierung. Voraussetzung dazu ist, dass der Wertungsrichter mindestens dreimal bei Deutschen Meisterschaften gewertet hat. Die Meldung zur internationalen Prüfung erfolgt nur durch den Schiedsrichterobmann des DRIV. Für Wertungsrichter, welche die Prüfung für die internationale Lizenz (B oder A) ablegen wollen, muss vom DRIV laut CIPA-Regel OR 4.04 eine Gebühr von z. Z. SFr 100,00 (zahlbar in US-Dollar an das CIPA) entrichtet werden. Diese Gebühr ist von den Wertungsrichtern selbst nach Ablegung der Prüfung an den DRIV zu zahlen. |
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| 5.1.4 | Lizenzerhalt, Rückstufung | ||||||||||||||||
| 5.1.4.1 | Wertungsrichter NW (NWT, NWF) und NM (NMT, NMF) müssen zum Erhalt ihrer nationalen Lizenz mindestens einmal innerhalb von drei Jahren einen vom Schiedsrichterobmann des DRIV autorisierten Wertungsrichterlehrgang besuchen. Andernfalls ist der Einsatz bei der Deutschen Meisterschaft (NM, NMT, NMF) nicht erlaubt. Diese Wertungsrichter werden in der Wertungsrichterliste besonders gekennzeichnet. |
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| 5.1.4.2 | Für international lizenzierte Wertungsrichter gelten die dortigen Vorschriften. |
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| 5.1.5 | Sanktionen | ||||||||||||||||
| 5.1.5.1 | Der Schiedsrichterobmann des DRIV ist berechtigt, einen Wertungsrichter zu maßregeln, falls dessen Wertungstätigkeit oder sein Verhalten in irgendeiner Weise zu Beanstandungen Anlass geben. Folgende Maßregeln sind möglich:
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| 5.1.5.2 | Im Einvernehmen mit dem Kommissionsvorstand der Kunstlaufkommission kann der Schiedsrichterobmann des DRIV folgende Verfügungen treffen:
Jede dieser Maßregelungen muss schriftlich mit Begründung sowohl dem betroffenen Wertungsrichter als auch dem Kunstlauf- oder Schiedsrichterobmann des zuständigen LRV mitgeteilt werden. |
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| 5.1.5.3 | Für Wertungsrichter LV (LVT) und NW (NWT) stehen die Rechte nach Ziffern 5.1.5.1 und 5.1.5.2 auch dem Kunstlauf- oder Schiedsrichterobmann des jeweiligen LRV zu. |
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| 5.1.5.4 | Jedem Wertungsrichter, der nach obigen Bestimmungen mit Sanktionen belegt wurde, steht das Recht zu, nach den Vorschriften der Rechtsordnung des DRIV Rechtsmittel einzulegen. Gleiches gilt auf Landesverbandsebene für Sanktionen, die vom LRV verhängt wurden. |