2 Organisation sportlicher Veranstaltungen
2.7 Kostenerstattung (Spesensätze und Vergütungen)
2.7.1 Für Reisen zu Veranstaltungen des DRIV gelten die Bestimmungen der Reisekosten Ordnung des DRIV zur Zeit wie folgt:
  • Grundsätzlich werden die Kosten der 2. Wagenklasse der Bundesbahn plus IC-Zuschlag erstattet. Bei der Benutzung von PKW werden die jeweils gültigen DRIV-Sätze erstattet. In Absprache mit dem Veranstalter kann ICE-Benutzung vergütet werden.
  • Die Tage- und Übernachtungsgelder werden nach den Bestimmungen des Bundes-Reisekosten-Gesetzes erstattet.
  • Die Höhe des Tagegelds bestimmt sich nach den steuerfreien Pauschbeträgen des Einkommensteuergesetzes (§ 9 BRKG). Bei Inlandsdienstreisen werden pro Kalendertag folgende steuerfreie Tagegelder gezahlt:
    • DM 10,00 bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden;
    • DM 20,00 bei einer Abwesenheit von mindestens 14 Stunden;
    • DM 46,00 bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden.
  • Das Übernachtungsgeld für eine notwendige Übernachtung ohne belegmäßigen Nachweis beträgt DM 39,00 (§10 Abs. 2 BRKG).
  • Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind bei Übernachtungen im Inland um DM 9,00, bei Übernachtungen im Ausland um 20 Prozent des mehrtägigen Auslandstagegeldes zu kürzen (§10 Abs. 3 BRKG).
  • Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln wird kein Übernachtungsgeld gezahlt (§ 10 Abs. 4 BRKG).
  • Offiziellen einer Veranstaltung kann ein Bahngeld in Höhe von EURO 10,00 je Einsatztag gewährt werden, jedoch nicht bei nationalen Meisterschaften.
2.7.2 Bei Veranstaltungen des DRlV kann die Kostenerstattung für Wertungsrichter und Offizielle per Verrechnungsscheck erfolgen.
2.7.3 Eine Beteiligung von Läufern an den Einnahmen einer Veranstaltung wird beim Läufer als Verstoß gegen die Amateurbestimmungen geahndet, der Veranstalter wird wegen Verstoßes gegen die WOK mit Geldstrafe belegt.
2.7.4 Wirken Läufer im Verlauf einer Reise bei mehreren Veranstaltungen mit (sei es am gleichen oder an verschiedenen Orten und Tagen), so ist sicherzustellen, dass sie die zugelassenen Vergütungen für jeden Tag jeweils nur einmal erhalten und dass nicht mehrfache Reiseentschädigungen für einen Veranstaltungstag gezahlt werden. In solchen Fällen ist ein Abrechnungsplan dem zuständigen Fachwart für Kunstlauf rechtzeitig vorher einzureichen und nach Genehmigung durch diesen allen beteiligten Veranstaltern bekanntzugeben.
2.7.5 Es ist verboten, höhere Vergütungen als die hier aufgeführten in irgendeiner Form zu fordern, anzubieten, anzunehmen oder zu bezahlen. Zuwiderhandlungen werden als Verstöße gegen die Amateurbestimmungen geahndet, und zwar sowohl gegenüber dem gebenden als auch dem nehmenden Teil.
2.7.6 Die Abrechnungen über alle Veranstaltungen sind zu spezifizieren und mit Belegen zu versehen. Der DRIV sowie der LRV innerhalb seines eigenen Bereiches sind berechtigt, die Bücher, Abrechnungen und Belege zur Prüfung einzusehen oder auch zur Prüfung anzufordern.