| 1 | Allgemeine Bestimmungen |
| 1.8 | Doping |
| 1.8.1 | Jede Art von Doping, der Mißbrauch von Chemikalien und Substanzen zum Zwecke des Dopings, einschließlich Blutdoping, ist im Zusammenhang mit Rollkunstlauf und Rolltanz verboten. |
| 1.8.2 | Der DRIV hat das Recht, ohne vorherige Ankündigung, zu jeder Zeit und an jedem Ort Doping-Tests bei allen aktiven Läufern seiner Mitgliedsverbände und deren Vereine (Inhaber eines Rollsportpasses) durchzuführen. |
| 1.8.3 | Die Durchführung der Doping-Teste richtet sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen der FIRS sowie des DSB. |
| 1.8.4 | Bestandteil dieser Wettkampfordnung sind die vom Hauptausschuß des DSB verabschiedeten "Rahmen-Richtlinien zur Bekämpfung des Doping" in der Fassung vom 13.12.1997 einschließlich der gültigen Doping-Liste (§3 Satz 2 der DSB-Rahmen-Richtlinien) - Siehe auch §§ 2 Abs. 1g und 13 Abs. 1 der Satzung des DRIV. |
| 1.8.5 | Verstöße eines Läufers gegen die Doping-Bestimmungen ziehen dessen Ausschluß von jeglichen nationalen und internationalen Veranstaltungen nach sich (dieser Satz 1 ist ersetzt durch die Regelungen in Ziffern 1.8.6 bis 1.8.9). Offizielle, die Dopingverstößen Vorschub leisten, verlieren die Fähigkeit, Ämter jeglicher Art im Rollkunstlauf zu bekleiden. Trainer und Übungsleiter, welche ihnen anvertraute Läufer zu Dopingverstößen verleiten oder welche solche Verstöße wissentlich hingenommen haben, verlieren sämtliche entsprechenden Lizenzen. Sie dürfen von Vereinen, LRV oder vom DRIV nicht beschäftigt werden. |
| 1.8.6 | An Wettkämpfen, die nach den Regeln dieser Ordnung oder unter Anerkennung dieser Ordnung durchgeführt werden, war bzw. ist nicht teilnahmeberechtigt,
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| 1.8.7 | Der Verstoß gegen die Bestimmungen in Ziffer 1.8.6 zieht die Disqualifikation des Sportlers nach sich, bei Mannschaftswettkämpfen auch der Mannschaft, sofern deren Leistung durch seine Teilnahme beeinflusst sein kann. Für den Fall, dass der Dopingverstoß noch vor oder während des Wettkampfs nachgewiesen wird, erfolgt der Ausschluss sofort. Die Disqualifikation bezieht sich ausschließlich auf den betreffenden Wettkampf. Weitergehende Maßnahmen nach den folgenden Bestimmungen werden dadurch nicht ausgeschlossen. |
| 1.8.8 | Darüber hinaus wird der Athlet bei nachgewiesenem Dopingverstoß
Bei der Festlegung der Wettkampfsperre ist der individuelle Grad des Verschuldens sowie die mögliche Dauer weiterer wettkampfsportlicher Tätigkeit zu berücksichtigen. |
| 1.8.9 | Die Anerkennung darüber hinausgehender Sanktionen, die ein zuständiger internationaler Verband oder eine sonstige internationale Sportorganisation oder ein anderer nationaler Sportverband nach den von ihm aufgestellten oder als gültig zugrundegelegten Regeln aus dem selben Anlass gegen den Athleten verhängt, wird dadurch nicht ausgeschlossen. Unberührt bleiben Vereinsstrafen, die der Verein, dessen unmittelbares Mitglied der Athlet ist, im Rahmen seiner Vereinsstrafgewalt gegen ihn aus dem selben Anlass beschließt. |