| 1 | Allgemeine Bestimmungen |
| 1.7 | Fachübungsleiter, Trainer C |
| 1.7.1 | Lizenzierung Fachübungsleiter oder Trainer C kann nur sein, wer den Bestimmungen der Ausbildungsordnung des DRIV und des für ihn zuständigen Landes-Rollsport-Verbandes genügt. Dazu gelten die Richtlinien des jeweiligen Landessportbundes. |
| 1.7.2 | Tätigkeit, Genehmigungen Fachübungsleiter und Trainer C üben ihre ehrenamtliche Tätigkeit im eigenen Verein aus. Jede weitere Tätigkeit in anderen Vereinen bedarf der Genehmigung durch den Fachwart für Kunstlauf des eigenen Vereins und LRV. Die Genehmigung kann nur aus wichtigem Grunde verweigert werden. |
| 1.7.3 | Vergütungen |
| 1.7.3.1 | Fachübungsleitern und Trainern C kann Vergütung nach den vom zuständigen Landessportbund erlaubten Sätzen gewährt werden. |
| 1.7.3.2 | Überschreiten die Vergütungen an einen Fachübungsleiter oder Trainer C einen Gesamtbetrag von EURO 560,00 pro Monat, so verliert der Betreffende die Amateureigenschaft. |
| 1.7.3.3 | Vergütungen an Fachübungsleiter und Trainer C müssen über die Kasse des Vereins oder LRV abgerechnet werden, dem der Betreffende angehört. Bei Entgegennahme von Vergütungen durch Privatpersonen verliert der Übungsleiter oder Trainer C die Amateureigenschaft, auch wenn die Vergütung den Betrag von EURO 560,00 monatlich nicht übersteigt. |