1 Allgemeine Bestimmungen
1.6 Fernsehen
1.6.1 Alle Verhandlungen mit deutschen und ausländischen Fernseh-Institutionen werden ausschließlich vom DRIV geführt. Der DRIV kann dieses Recht delegieren oder abtreten.
1.6.2 Läufer und Offizielle dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des KK-Vorsitzenden des DRIV oder eines von ihm Beauftragten (z. B. Mannschaftsführer) an keinen Fernseh- oder Filmaufnahmen teilnehmen, soweit es sich nicht um Übertragungen oder Aufnahmen von Veranstaltungen handelt, welche vom DRIV selbst vereinbart wurden oder von ihm genehmigt sind. Aktuelle Berichterstattungen sind hiervon ausgenommen.