| 1 | Allgemeine Bestimmungen |
| 1.6 | Fernsehen |
| 1.6.1 | Alle Verhandlungen mit deutschen und ausländischen Fernseh-Institutionen werden ausschließlich vom DRIV geführt. Der DRIV kann dieses Recht delegieren oder abtreten. |
| 1.6.2 | Läufer und Offizielle dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des KK-Vorsitzenden des DRIV oder eines von ihm Beauftragten (z. B. Mannschaftsführer) an keinen Fernseh- oder Filmaufnahmen teilnehmen, soweit es sich nicht um Übertragungen oder Aufnahmen von Veranstaltungen handelt, welche vom DRIV selbst vereinbart wurden oder von ihm genehmigt sind. Aktuelle Berichterstattungen sind hiervon ausgenommen. |