1 Allgemeine Bestimmungen
1.5 Internationaler Sportverkehr
1.5.1 Der Sportverkehr mit dem Ausland wird ausschließlich durch den DRIV geregelt. Der Wettbewerbs- und Schaulauf-Verkehr ist nur mit solchen Verbänden bzw. Vereinen gestattet, welche der FIRS bzw. der CERS angeschlossen sind.
1.5.2 Die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder einer sonstigen, international ausgeschriebenen Maßnahme (z. B. Schaulaufen) ist nur zulässig mit Zustimmung des KK-Vorsitzenden des DRIV oder seines Beauftragten aus dem Kommissionsvorstand; bei Teilnahme an internationalen Lehrgängen ist der KK-Vorsitzende des DRIV zu informieren. Dies gilt auch für internationale Veranstaltungen, die in Deutschland von LRV oder Vereinen selbständig organisiert werden.
Jede Meldung muss über den LRV und den Spitzenverband (KK-Vorsitzender des DRIV) erfolgen, es sei denn, die Veranstaltung wurde vorher von letzterem zur unmittelbaren Vereinbarung auf unterer Ebene freigegeben, jedoch stets mit Kopie der Meldung an LRV und Spitzenverband (KK-Vorsitzender des DRIV).
Bei Verstoß gegen die Meldepflicht an den KK-Vorsitzenden des DRIV wird eine Geldstrafe in Höhe von EURO 55,00 fällig, und zwar entweder für den zuständigen LRV oder für den Verein des Läufers.
1.5.3 Zu einem internationalen Wettbewerb oder einer internationalen Meisterschaft darf nur gemeldet werden, wer bei der letzten nationalen Meisterschaft gestartet ist. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der KK-Vorsitzende des DRIV.
1.5.4 Einladungen in das Ausland sowie Einladungen ausländischer Sportler nach Deutschland müssen dem KK-Vorsitzenden des DRIV vorgelegt werden.
1.5.5 Über Terminabsprachen hinausgehende Verhandlungen mit einem ausländischen Verband oder einem ihm angeschlossenen Verein sind nur mit Zustimmung des KK-Vorsitzenden des DRIV zulässig. Letzterer ist umgehend über die erzielten Vereinbarungen zu unterrichten. Diese bedürfen seiner Genehmigung.
1.5.6 Über den Start ausländischer Sportler im Inland hat der Veranstalter und über den Start deutscher Sportler im Ausland der Mannschaftsführer über den zuständigen Landesfachwart dem KK-Vorsitzenden des DRIV einen Bericht vorzulegen. Bei Einzelreisen trift diese Verpflichtung den Läufer selbst.