1 Allgemeine Bestimmungen
1.4 Sportgerichtsbarkeit
1.4.1 Zuständigkeiten
1.4.1.1 Soweit nicht anderweitig geregelt, obliegt die Sportgerichtsbarkeit den in der RO bestimmten Spruchkörpern (alternativ: Gremien). Im Falle von Verstößen gegen die Wettkampfordnung kann wahlweise auch die KK angerufen werden, die die in § 4 RO aufgeführten Strafen aussprechen kann und deren Entscheidung einem Urteil des Schiedsgerichts gleichsteht.
1.4.1.2 Die KK ist berechtigt, Streitfälle an den jeweiligen zuständigen LRV zu verweisen, falls dort die Möglichkeit einer Ahndung von Verstößen besteht und dort ein eigener Rechtsweg eröffnet ist. Dieses Recht steht auch dem anstelle der KK angerufenen Schiedsgericht zu.
1.4.1.3 Eine Entscheidung über die Verweisung ist binnen einer Frist von vier Wochen zu treffen und anschließend den Betroffenen unverzüglich zu eröffnen. Der Verweisungsbeschluss ist unanfechtbar und kostenfrei. Eine Rückverweisung ist ausgeschlossen.
1.4.2 Einstweilige Anordnungen
1.4.2.1 Der KK-Vorsitzende des DRIV hat die Befugnis, einstweilige Anordnungen zu treffen, sofern dies zur Sicherung eines geregelten Sportverkehrs unaufschiebbar erscheint; dies auch für Maßnahmen nach Ziffer 5.1.4. Eine vorherige Anhörung des Betroffenen kann im Falle besonderer Dringlichkeit entfallen.
1.4.2.2 Jede einstweilige Anordnung ist binnen einer Frist von zwei Wochen von der KK zu bestätigen. Erfolgt dies nicht, so ist die einstweilige Anordnung gegenstandslos.
1.4.2.3 Im Falle der Bestätigung kann der Betroffene Klage zur Hauptsache nach den Vorschriften der RO erheben. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.