1 Allgemeine Bestimmungen
1.2 Amateurbestimmungen
1.2.1 Grundregeln
1.2.1.1 Weisunggebende Funktionen innerhalb der Organisationen des DRIV können nur durch Amateure ausgeübt werden.
1.2.1.2 An Wettbewerben und Schaulaufen dürfen nur solche Läufer teilnehmen. die Amateure sind.
1.2.1.3 Mitglieder dürfen als Rollkunstläufer nur bei solchen Veranstaltungen mitwirken, an denen sich ausschließlich Amateure beteiligen.
1.2.2 Definition des Amateurbegriffs
1.2.2.1 Amateur ist, wer den Sport ausübt, lehrt oder in Ausübung eines Amtes fördert, ohne hierfür materielle Vorteile zu erhalten oder zu erstreben. Die Entgegennahme der nach Abschnitt 2.7 der WOK vorgesehenen Kostenerstattung beeinträchtigt den Amateurstatus nicht. Die Tätigkeit ehrenamtlicher Übungsleiter steht mit dem Amateurstatus im Einklang, solange lediglich die vom DRIV genehmigten Vergütungssätze beansprucht und gezahlt werden (vgl. 1.7.3).
1.2.2.2 Amateur ist nicht, wer
  1. sportliche Leibesübungen erwerbsmäßig betreibt oder betrieben hat; ausgenommen hiervon sind Lehrkräfte an Schulen, welche eine solche Tätigkeit im Rahmen ihrer beruflichen Pflichten ausüben und Rollkunstlaufen nicht gegen zusätzliches Entgelt lehren;
  2. das Rollkunstlaufen für Geld ausführt oder lehrt, ausgeführt oder gelehrt bzw. einen Vertrag mit diesem Ziel unterschrieben hat. Hierunter fällt auch das Auftreten bei Film, Fernsehen, Bühne, Revue u. ä. Unentgeltliches Auftreten für die Sportberichterstattung und Mitwirkung bei Fernseh- oder Bühnenveranstaltungen, welche von Sportorganen für die Sportwerbung veranstaltet werden, fallen nicht unter dieses Verbot, müssen aber in jedem Falle zuvor durch den zuständigen Fachwart für Kunstlauf genehmigt werden;
  3. in irgendeiner Eigenschaft an einem Wettbewerb oder Schaulaufen teilgenommen hat, die nicht vom DRIV oder einer seiner Organisationen veranstaltet oder genehmigt wurden;
  4. ohne Einspruch zugelassen hat, dass mit seinem Namen, seiner Abbildung oder seinen sportlichen Erfolgen Reklame für geschäftliche Zwecke jeglicher Art betrieben wird. Dieser Einspruch ist dem zuständigen LRV zur Kenntnis zu bringen, der seinerseits den KK-Vorsitzenden des DRIV zu unterrichten hat.
1.2.3 Aberkennung der Amateureigenschaft
1.2.3.1 Die Amateureigenschaft kann durch den zuständigen LRV aberkannt werden. In diesem Falle ist der Fachwart für Kunstlauf des LRV verpflichtet, diesen Tatbestand unverzüglich dem KK-Vorsitzenden des DRIV mitzuteilen.
1.2.3.2 Die Aberkennung kann nach Anhörung des zuständigen LRV auch durch die KK des DRIV in eigener Initiative erfolgen.
1.2.3.3 Zur Einleitung eines derartigen Verfahrens ist das betroffene Mitglied schriftlich zur Stellungnahme aufzufordern. Das Mitglied kann schriftlich seinen Standpunkt darlegen oder erklären, dass es während der Verhandlung mündlich Stellung nehmen wolle. Erfolgt innerhalb von vier Wochen nach Zusendung der Aufforderung keine Äußerung des Betroffenen, so kann ohne weiteres entschieden werden.
1.2.3.4 Beim Verfahren eines LRV ist der Fachwart für Kunstauf des Vereins zu hören, dem das Mitglied angehört. In einem Verfahren der KK des DRIV muss der Fachwart für Kunstlauf des zuständigen LRV Stellung nehmen.
1.2.4 Rechtsmittel
1.2.4.1 Gegen die Entscheidung auf Aberkennung der Amateureigenschaft steht dem Betroffenen die Beschwerde an das Berufungsgericht des DRIV zu, es sei denn, dass auf Landesverbandsebene entschieden wurde und dort ein eigener Rechtsweg eröffnet ist.
1.2.4.2 Für das Beschwerdeverfahren zum Berufungsgericht gelten die Vorschriften der Rechtsordnung des DRIV (RO) - auch hinsichtlich der Kosten entsprechend.
1.2.5 Wiederanerkennung als Amateur
1.2.5.1 Die Wiederanerkennung eines Professionals als Amateur kann nur durch die KK des DRIV auf Antrag des Vereins, dem sich der Bewerber anschließt, unter Angabe von Name, Geburtstag und Tätigkeit als Professional nach Zeit und Dauer, über den zuständigen LRV erfolgen
1.2.5.2 Nach Wiederanerkennung der Amateureigenschaft darf der Betroffene innerhalb eines Jahres nach Antragstellung an keinem Schaulaufen oder Wettbewerb teilnehmen und nicht als Wertungsrichter tätig sein oder ein Amt bekleiden.