| 1 |
Allgemeine Bestimmungen
|
| 1.1 |
Grundsätzliches |
| 1.1.1 |
Die Sport- und Wettkampfordnung für Rollkunstlauf (WOK) genügt den Bestimmungen der "Fédération Internationale de Roller Skating (FIRS)"; für Europa sind die Bestimmungen der "Confédération Européenne de Roller Skating (CERS)" gültig. Diese Regeln sind für die Mitglieder aller dem "Deutschen Rollsport- und Inline Verband (DRlV)" angeschlossenen Organisationen verbindlich. Dem DRIV angeschlossene Organisationen sind die "Landes-Rollsport-Verbände (LRV)". Mitglieder im Sinne der WOK sind alle Mitglieder der Vereine, die über ihren LRV dem DRIV angeschlossen sind.
|
| 1.1.2 |
Der Verein regelt alle sportlichen Angelegenheiten seiner Mitglieder selbständig unter Beachtung der Bestimmungen der WOK. Die Vereinssatzung sowie die Satzung des LRV dürfen für Rollkunstlauf keine Bestimmungen enthalten, die der WOK widersprechen. In Zweifelsfällen hat die WOK des DRIV Vorrang. Der Verein ist seinem LRV in allen sportlichen Angelegenheiten verantwortlich. Der LRV trägt die Verantwortung gegenüber dem DRIV.
|
| 1.1.3 |
Veranstaltungen im Sinne der WOK sind Wettbewerbe, Klassenlauf-Prüfungen im Rollkunstlauf und Rolltanz, Ausbildungsmaßnahmen und Schaulaufen.
|
| 1.1.4 |
Die Bestimmungen der WOK gelten für alle Veranstaltungen mit deutschen Teilnehmern im Verbandsgebiet des DRIV. Mitglieder des DRIV unterliegen auch im Ausland den Bestimmungen der WOK, sofern nicht Zuständigkeiten der FIRS, der CERS oder des betreffenden ausländischen, der FIRS bzw. der CERS angeschlossenen Verbandes Vorrang haben. Die WOK gilt auch für Schaulauf-Veranstaltungen mit internationaler Beteiligung. Besonders zu begründende Abweichungen von gültigen WOK-Bestimmungen bedürfen der Genehmigung durch die Sportkommission für Rollkunstlauf des DRIV (KK); sie wird erteilt durch deren Vorsitzenden, jedoch nur ausnahmsweise und nur auf Vorschlag des zuständigen Landesfachwarts für Kunstlauf. Für Wettbewerbe mit internationaler Beteiligung gelten die Regeln der FIRS bzw. CERS, soweit in der Ausschreibung nichts anderes bestimmt wird.
|
| 1.1.5 |
Im Verbandsgebiet des DRIV dürfen Mitglieder nur an solchen Wettbewerben und Schaulaufen teilnehmen, die der Zuständigkeit des DRIV bzw. seiner Organisationen unterliegen. Der zuständige Landesfachwart für Kunstlauf darf Ausnahmen hiervon nur genehmigen, wenn wichtige Gründe dies erfordern.
|